21/12/2024
Wenn Sie noch im Jahr 2024 eine Typprüfungsmessung für Einzelraumfeuerstätten nach VDI 4207 gemäß der 1. BImSchV für Holz- oder Kohlefeuerstätten, die vor 2010 errichtet wurden, beauftragen, können Sie den Nachweis für den Weiterbetrieb nach dem 31.12.2024 noch Anfang 2025 erbringen. Andernfalls müssen Sie gemäß der aktuellen Rechtsauslegung bei der zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde einen kostenpflichtigen Antrag auf Ausnahme gemäß § 22 der 1. BImSchV in Verbindung mit § 26 Abs. 2 der 1. BImSchV stellen, um eine Messung, die erst 2025 beauftragt wurde, durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger anerkennen zu lassen.