20/04/2018
RATGEBER
Kostenvoranschlag ist nicht gleich Angebot: Die wichtigsten Unterschiede!
Kostenvoranschlag, Angebot, unverbindlich, garantiert! Hinter den verschieden Bezeichnungen stecken tatsächlich bedeutende Unterschiede, die Sie als Unternehmer kennen müssen!
Angebote sind bindend!
Das wohl Wichtigste: Ein abgegebenes Angebot ist bindend! Sie können hinterher nicht mehr davon abweichen. Es ist sozusagen ein Versprechen, genau diese Arbeit für genau diesen Preis durchzuführen und es gilt: versprochen ist versprochen!
Ein Angebot muss alle wichtigen Eckdaten, wie z.B. Art und Umfang der Arbeiten und das benötigte Material beinhalten. Als Faustformel können Sie sich merken: Ihr Angebot muss so genau bestimmt sein, das Ihr Vertragspartner nur noch "ja" zu sagen braucht.
Wenn Ihnen noch Eckdaten zur Berechnung des verbindlichen Angebots fehlen, sollten Sie das Wort "Angebot" dringend vermeiden. Oder aber eine Freizeichnungsklausel hinzufügen, etwa: "Angebot ist bis zur Besichtigung unverbindlich" oder "Angebot Freibleibend". So bringen Sie zum Ausdruck, dass sich später noch Änderungen ergeben können. Bei fehlenden Angaben des Auftraggebers können Sie auch erstmal einen Kostenvoranschlag erstellen.
Der Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Sie geben Ihrem (potenziellen) Auftraggeber einen Eindruck, was die Auftragsdurchführung kosten könnte, wenn alle seine bisher angegebenen Eckdaten stimmen. Auf dieser Grundlage können Sie beauftragt werden, der Kostenvoranschlag gilt dann aber nicht als endgültig vereinbarter Preis. Außer natürlich Sie haben diesen Preis garantiert. Dann gilt er!
Ansonsten kann die Schlussrechnung höher oder niedriger ausfallen. Dieses Risiko trägt der Auftragnehmer. Da es aber um die Vermittlung eines realistischen Eindrucks geht, ist tricksen nicht erlaubt: einen günstigen Kostenvoranschlag auszustellen, um den Auftrag zu erhalten und dann eine immense Schlussrechnung zu stellen geht nicht! Der Bundesgerichthof akzeptiert nur Abweichungen von bis zu 20 %. Die Überschreitung müssen Sie aber erstens erklären können und zweitens dem Auftraggeber sofort mitteilen.
Sie können sich den Kostenvoranschlag vergüten lassen. Das müssen Sie Ihrem Auftraggeber aber vorher mitteilen. Vereinbaren Sie nichts, gilt der Grundsatz: Kostenvoranschläge sind kostenlos.
Wann besser Angebot, wann Kostenvoranschlag?
Da Angebote bindend sind, sollten Sie diese nur abgeben, wenn Sie sich mit der Kalkulation sicher sein können. Dafür sind Sie auf die Angaben des Auftraggebers angewiesen. Fragen Sie sicherheitshalber nach, z.B. ob bei dem Auftrag für die Neubefliesung der Küche die alten Fliesen auch abgetragen werden sollen oder nicht. Vereinbaren Sie gegebenen Falls eine Besichtigung.
Um Ihren potenziellen Auftraggeber schon mal einen Anreiz für die Vereinbarung eines Besichtigungstermins zu geben, können Sie anhand der Ihnen bereits vorliegenden Daten einen unverbindlichen Kostenvoranschlag erstellen und zuschicken. Den können Sie dann vor Ort gemeinsam zu einem verbindlichen Angebot präzisieren.
Auch wenn das Angebot bindend ist, sind nachträgliche Anpassungen dann möglich, wenn unerwartete Umstände auftauchen, die nicht vorhersehbar und daher nicht ein kalkulierbar waren, z.B. wenn beim Abtragen der Tapeten ein Hausschwamm entdeckt wird.